AGB

Hotelaufnahmevertrag

Der Hotelaufnahmevertrag
-Rücktritt vom Vertrag-

Vorwort
Gastfreundschaft, Vertrauen, persönliche Betreuung gehören zum Grundauftrag der Hotellerie. Der Gast erwartet nicht nur eine dem Preis entsprechende Gegenleistung, sondern darüber hinaus ein Mehr an Höflichkeit, Service und Atmosphäre. Die Hotellerie war und ist stets bemüht, diesem Verlangen nach zusätzlicher, nicht kommerzieller, meist immaterieller Leistung zu entsprechen. Insofern hat die Hotellerie eine Sonderrolle innerhalb der gewerblichen Wirtschaft. Sie befindet sich im Spannungsbogen zwischen Gastlichkeit und Gewinnmaximierung.
Trotz dieses besonderen Verhältnisses zwischen dem Hotelier und seinen Gästen gelten jedoch die gleichen Rechtsgrundsätze und Regeln, wie in jeder anderen Rechtsbeziehung bzw. Vertragsverhältnis.
Die teilweise verbreitete Ansicht, man könne Hotelzimmer reservieren, mit der Verpflichtung für den Hotelier, das Zimmer bindend bereitzuhalten, während der Gast selber jederzeit oder zumindest innerhalb bestimmter Fristen ohne Sanktionen den Vertrag wieder lösen könne, widerspricht allen juristischen Grundsätzen.

Hotelaufnahmevertrag
Der Hotelaufnahmevertrag, oder auch Beherbergungsvertrag genannt, ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht besonders geregelter gemischter Vertrag. Wesentlicher Bestandteil ist die Zimmermiete, doch gelten auch die Vorschriften über Dienst-, Werkvertrag und unter Umständen Kaufrecht, da nicht nur Raumnutzung, sondern "Beherbergung" (Beleuchtung, Heizung, Service, ggf. Beköstigung) gewährt wird.
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Die Erklärung: "Bitte reservieren Sie mir ein Zimmer", ist hier kein "invitation ad offerendum", also die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes seitens des Hoteliers, sondern schon ein Angebot auf Abschluß eines Hotelaufnahmevertrags. Nimmt der Hotelier dieses Angebot an, ist der Vertrag zustandegekommen. Dies gilt selbst für den Fall, daß die Parteien noch nicht sofort alle wesentlichen Vertragsbestandteile, wie z. B. Preis, Zimmerkategorie, Zeitraum, geregelt haben. Ist ein erkennbarer Wille zur vertraglichen Bindung vorhanden, können einzelne Vertragsbestandteile auch erst später geregelt oder dem Vertragspartner überlassen werden.

Im Falle eines außergewöhnlichen Umstandes, wie z.B. bei einem Schädlingsbefall in den Hotelzimmern oder einem unerklärlichen hygienischen Mangel, ist der Hotelier zum Schutze des Hauses und seiner Gäste dazu verpflichtet, den Ursprung des Befalles ausfindig zu machen.
Sofern Beweismittel zum Schutz des Hoteliers vorliegen, sieht sich das Hotel dazu in der Lage, sich mit den entstehenden Kosten direkt an den Mieter des Hotelzimmers zu wenden. Der Hotelgast muss dann den Leistungen gerecht werden.

Rücktritt vom Hotelaufnahmevertrag (Stornierung von Hotelzimmern)
Der Gast hat weder ein Recht noch besteht eine Verkehrssitte auf "sanktionslose" Stornierung seines gebuchten Hotelzimmers.
Gemäß § 535 BGB, der den wesentlichen Inhalt des Hotelfaufnahmevertrages bestimmt , hat der Hotelier (Vermieter) dem Gast (Mieter) den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter seinerseits ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Gemäß § 537 S. 1 BGB wird der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Im übrigen gilt auch hier der Grundsatz "pacta sunt servanda", d. h., ein Vertrag kann nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Folglich kann die Buchung eines Hotelzimmers nicht einseitig vom Gast rückgängig gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von Fristen und Gründen für die Abbestellung. Ausnahme: Die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich vereinbart oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Der Hotelier hat gem. § 535 Satz 2 i. V. m. 537 Satz 1 BGB auch im Falle des Nichterscheinens des Gastes einen Erfüllungsanspruch auf den gesamten Übernachtungspreis. Der Erfüllungsanspruch ist im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch auch umsatzsteuerpflichtig.

Ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile
Anrechnen lassen muß sich der Hotelier gem. § 537 Satz 2 BGB allerdings die ersparten Aufwendungen oder diejenigen Vorteile, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Hotelzimmers erlangt.
Ersparte Aufwendungen sind z. B. Reinigungskosten, Verpflegungsleistungen etc. Die Höhe der anzurechnenden Ersparnisse richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung hält bei einem Zimmer mit Frühstück eine Ersparnis von 10% des Zimmerpreises für angemessen . Diese 10%-Regelung liegt auch unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag zugrunde, welche vom Bundeskartellamt genehmigt wurden.
Im übrigen muß sich der Hotelier den Vorteil anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Die Beweislast für einen solchen Vorteil trägt aber der Gast (Mieter). Keinesfalls muß sich der Hotelier intensiv um eine Weitervermietung bemühen. Eine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB findet hier keine Anwendung, da es sich um einen Erfüllungsanspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt .
Der Hotelier (Vermieter) darf sich allerdings auch nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.
Der Gast kann als Beweis auch nicht die Belegungsrate des Hotels heranziehen, denn selbst wenn diese trotz Rücktritt des Gastes steigt oder gleich bleibt, muß dieser zahlen. Der Beweis, daß der Hotelier die Zimmer weitervermietet hat, ist erst erbracht, wenn der Hotelier dem Gast die versprochenen Zimmer nicht mehr zur Verfügung stellen kann, z. B. wenn er ausgebucht ist.

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